Inwiefern hebt sich die vorher beschriebene Form des Realismus von anderen Positionen der politischen Philosophie ab? Dieser Frage geht Geuss im dritten Kapitel Verfehlter Realismus nach und geht zur Abgrenzung auf zwei einflussreiche Ansätze ein, die das Gegenteil des von ihm favorisierten Realismus darstellen sollen.
- Der erste Ansatz – der Abschnitt ‚Rechte‘
Auf der einen Seite steht der letztlich untaugliche Versuch, die Konstruktion einer Gesellschaft an einem idealisierten Rechtssystem auszurichten, das auf der Idee von Individualrechten aufbaut. Besonders kritisch betrachtet Geuss dabei die Vorstellung von subjektiven Rechten, die jedem aufgrund seiner Wesenseinheit zustünden. Diese „merkwürdigen Rechte“, die als etwas gedacht werden, „was ihrer Kodifizierung und Durchsetzung in einem funktionsfähigem Rechtssystem ‚vorhergeht‘“ (87), seien eigentlich eine Erfindung Kapitel 2: Verfehlter Realismus weiterlesen